Externe Meldestellen
Das Hinweisgeberschutzgesetz räumt Personen, die beabsichtigen, einen Hinweis abzugeben ein Wahlrecht ein, ob sie sich an eine unternehmensinterne Meldestelle wenden oder eine externe Meldestelle das Bundes oder der Länder anrufen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz gibt aber auch vor, dass Meldungen an eine interne Stelle bevorzugt werden sollen, wenn über diese wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und hinweisgebende Personen keine Repressalien zu befürchten haben (§ 7 Abs. 1 HinSchG).
Wir verfolgen alle relevanten Hinweise, die über unsere interne Meldestelle eingehen und bekennen uns ausdrücklich zum Schutz aller hinweisgebenden Personen vor Repressalien.
Externe Meldestellen des Bundes sind aktuell eingerichtet
- beim Bundesamt für Justiz
- bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
- beim Bundeskartellamt.
Alle Informationen zu den Zuständigkeiten der externen Meldestellen und deren Erreichbarkeiten finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Justiz: